Analyse und Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine arbeitsschutzrechtliche Pflicht. Unternehmer müssen eine Beurteilung der Gefährdungen in ihrem Betrieb vornehmen, um sinnvolle Maßnahmen des Arbeitsschutzes anzustoßen. Die Gefährdungsbeurteilung hat das Ziel, Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen.
Seit Ende 2013 müssen neben der Erhebung und Beurteilung von physischen Gefährdungen mittlerweile auch psychische Gefährdungen erhoben und beurteilt werden. Das bedeutet für den Unternehmer, dass er dies auch zu dokumentieren hat.
Psychische Gefährdungen können sich beispielweise aus den Arbeitsinhalten, der Arbeitsorganisation, der Arbeitsumgebung, aus sozialen Beziehungen oder aus Belastungen, die sich durch neue Arbeitsformen wie zum Beispiel ständige Erreichbarkeit ergeben.
Der Begriff psychische Belastung ist wertneutral. Er beschreibt lediglich die Menge oder Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken.
Die unmittelbare Auswirkung dieser Belastungen wird als psychische und physische Beanspruchung bezeichnet. Diese ist zum Beispiel abhängig von der augenblicklichen Verfassung, den jeweiligen individuellen Voraussetzungen und den Bewältigungsstrategien des einzelnen.